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Rechtliche Vorsorge („eben nicht nur für das Alter“)

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Rechtliche Vorsorge („eben nicht nur für das Alter“)

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Die Vorsorge für das eigene Leben kann man in 3-Säulen einteilen:
 
Die ersten beiden Kategorien sind auf dem ersten Blick der „typischen“ Vorsorge für das Alter zuzuordnen. Dabei bezieht man sich vor allem auf den finanziellen Aspekt (Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Pflegeversicherungen beispielsweise).
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der 3. Säule der Vorsorge, die meines Erachtens fälschlicherweise auch unter dem Deckmantel der Altervorsorge genannt wird. Es geht um die Vorsorge bzw. das schlichte Vordenken für bestimmte unvorhergesehene Fälle im Leben, nach denen ich selbst nicht mehr Herr der Lage bin.
 
Jeder kann durch Unfall,
Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Fragen nicht mehr selbst
beantworten zu können. Das Betreuungsrecht beantwortet die Frage, wer die
Entscheidungen trifft, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich
ist. Dabei soll das
Selbstbestimmungsrecht so gut wie möglich gewahrt werden. Wird vom Gericht ein
Betreuer bestellt, kann er nur in dem gerichtlich festgelegten Umfang handeln und
muss dabei auch die Wünsche des Betroffenen beachten.
 
Klar, niemand denkt gern daran, was alles passieren könnte. Die Vorstellung, nicht mehr Herr der Lage zu sein,
keine Entscheidungen mehr treffen zu können, bereitet den meisten
Menschen – auch mir – großes Unbehagen. Und dennoch sollte gerade für Situationen, in
denen man selbst nicht mehr entscheiden kann, Vorsorge getroffen
werden. Verantwortung übernehmen. Denn klar sollte auch sein, je mehr es zu regeln, bzw. zu verwalten gibt, um so größer ist auch der Verlust. Klingt logisch, bedeutet aber auch im Umkehrschluss mehr Verwaltungsaufwand – also Last – für diejenigen, die plötzlich mit der neuen Situation umgehen müssen.
Für die rechtliche Vorsorge stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Neben
der Patientenverfügung, und der Vorsorgevollmacht ist auch die
Betreuungsverfügung ein wichtiges Mittel der Absicherung des eigenen
Lebens und das der eigenen Familie.
Die genannten Vollmachten (später im Detail beleuchtet) regeln, wie der Name schon sagt, das bevollmächtigte Handeln. Problem dabei ist jedoch, dass in den Vollmachten selbst nicht genannt ist, an was alles konkret zu denken ist. Deshalb empfiehlt es sich zunächst erst einmal Struktur bzw. eine Übersicht zu erstellen. Also eine Art Register über alle Dinge, die wichtig sind. Da man sich sehr schwer damit tun kann und wahrscheinlich auch nicht alles direkt im Kopf hat, lege ich diesem Artikel meinen selbst erstellten Leitfaden mit bei, der euch als Orientierung dienen kann. Denn was bringen die Vollmachten, wenn der Bevollmächtigte gar nicht weiß, was er damit anfangen kann bzw. soll.
…..Link „geordneter Nachlass“…..
Aber nun zu den Vollmachten:
Rechtzeitige Vorsorge macht eine selbstbestimmte Lebensführung
möglich, auch für die Lebenslagen, in denen man seine Angelegenheiten nicht
mehr selbst regeln kann. Mit Vorsorgevollmacht,
Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
kann jeder schon in gesunden
Tagen vorausschauend für die Wechselfälle des Lebens entscheiden:
 
Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die
Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass
man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann
handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur
eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die
Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit. (Hinweise: Festlegung eines Geschäftsfähigen für das ausführen der eigenen Geschäfte (typische Vollmacht), für persönliche und wirtschaftliche Interessen; gilt über den Tod hinaus (werden vererbt) – Vorsicht (Unterschied zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten); formlos gültig (ausdrücklich schriftlich empfohlen); jeder Geschäftsfähige, „der sie liebt…“ ist potentiell geeignet – sinnvoll ist aber eine Generation jünger (empfohlen werden nicht die Eltern); es können auch mehrere Personen (möglicherweise für bestimmte Themen) bevollmächtigt werden – für gegenseitige Kontrolle oft sinnvoll; denn: der Bevollmächtigte untersteht keiner Kontrolle – es geht ja darum, dass der Staat nicht die Möglichkeit hat einzuwirken)
…..Link „Vorsorgevollmacht“…..
 
Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen,
wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung
nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als
Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den
Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder
ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. (Hinweise: Festlegung eines Erwachsenen des Inhalts welche Person bei Anordnung eines Pflegebetreuers vom zuständigen Amtsgericht für die Pflegebetreuung zuständig sein soll; geeignet ist die Person, wenn intellektuell und zeitlich geeignet; keine Form nötig, mündlich gültig (aus Beweisgründen schriftlich empfohlen), gültig maximal bis zum Tod, Widerruf oder bei Bestellung eines Betreuers durch ein Vormundschaftsgericht; auch mehrere Personen möglich; Der Bevollmächtigte unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichtes – Unterschied zur vorsorgevollmacht)
…..Link „Betreuungsverfügung“…..
 

In der Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und Wie
medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die
medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der
Lage ist, kann durch Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen
Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht
gewünscht sind. Dank einer fraktionsübergreifend unterstützten Initiative ist
die Patientenverfügung seit September 2009 gesetzlich verankert. (Hinweise: seit zwei Jahren gesetzlich geregelt; Schriftform reicht aus, nicht zwingend handschriftlich, kein Notar nötig, kein Zeuge nötig – computergeschrieben mit Unterschrift; „nur“ nötig, wenn man gegen die Fremdbestimmung im Ernstfall ist oder bestimmte medizinischen Behandlungsmaßnahmen (z.B. Magensonde, Maschinen anlassen wenn man eigentlich nur noch durch diese dahin vegetiert) vermeiden will – wenn man nichts macht, muss man davon ausgehen, dass alles und mit allen Mitteln umgesetzt wird, damit das eigene Leben erhalten bleibt)
…..Link „Patientenverfügung“…..
 
Sonstige Vollmachten (Auszug/Übersicht:
  • Bankvollmachten (grds. immer zu nahestehenden Angehörigen empfohlen)
  • Generalvollmacht (gilt grds. für alle rechtlichen Angelegenheiten, aber oft ist der Nachweis in der Praxis ggü. der jeweiligen Geschäftspartner schwierig)
  • Transmortale Vollmacht (Vollmacht über den Tod hinaus)
  • Vollmacht auf den Todesfall (Postmortale Vollmacht) – Kontovollmacht, die erst nach dem Tod Gültigkeit erlangt
  • Sorgerechtsvollmacht – Form der letztwilligen Verfügung (testamentsähnlich, also handschriftlich und notariell zu beurkunden)
  • Organverfügung
  • Trauerverfügung

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